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Report a problem related to object: Edict, daß von nun an denen Wittwern erlaubet seyn solle, nach Ablauff eines Viertel Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen anzurechnen, sich wiederum zu verheyrathen, in Ansehung derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, daß selbige vor Ablauff drey Viertel Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle. De Dato Berlin, den 26 ten Julii 1747